Satzung des Vereins FW Freie Wähler Marktschorgast
§ 1 Name, Sitz und Zielsetzung des Vereins
(1) Die FW Freien Wähler Marktschorgast sind eine Vereinigung parteipolitisch ungebundener Bürger, die sich zum Ziel gesetzt haben, auf die in der Gemeinde zu betreibende Kommunalpolitik zum Besten der Bürgerschaft einzuwirken.
(2) Deshalb beteiligen sich die FW Freien Wähler Marktschorgast an den Wahlen zum Gemeinderat und deren Vorbereitung in Wort und Schrift. Sie treten insoweit als überparteiliche freie Wählergruppe im Sinne des Bayerischen Gemeindewahlgesetzes auf unter dem Namen
FW Freie Wähler Marktschorgast
(im nachfolgenden Text als FW Marktschorgast bezeichnet).
§ 2 Zweck
(1) Zweck und Aufgabe des Vereins FW Marktschorgast besteht darin, den Bürgern der Gemeinde Marktschorgast eine Organisationsform zu bieten, die es ermöglicht, alle kommunalen Angelegenheiten in Freiheit und Unabhängigkeit zu vertreten und mitzubestimmen.
(2) Zur Verwirklichung der politischen Mitarbeit sind bei allen kommunalen Wahlen geeignete Persönlichkeiten aus den Reihen des Vereins FW Marktschorgast als Kandidaten zu benennen und zu fördern, die in den betreffenden Vertretungsorganen die Gewähr bieten, dass sie als Parteifreie allein ihrem Gewissen verantwortlich sind und sachgerecht zum Wohle der Gemeinde Marktschorgast und deren Bürger entscheiden. Gleichwohl können auch Personen als Kandidaten bei den kommunalen Wahlen benannt werden, die den FW Marktschorgast nahe stehen, ohne Mitglied im Verein FW Marktschorgast zu sein.
(3) Der Verein FW Marktschorgast verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Er erstrebt keinen Gewinn. Spenden und Beiträge dürfen nur zum satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
(4) Der Verein FW Marktschorgast kann einer überörtlichen, gleichgesinnten Vereinigung beitreten.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Eintritt in den Verein FW Marktschorgast erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und setzt Volljährigkeit sowie weiter voraus, dass der Eintretende keiner politischen Partei angehört (ausgenommen hiervon ist die Einzelmitgliedschaft bei der Bundesvereinigung „Freie Wähler“). Die Eintrittserklärung wird mit der Bestätigung durch den Vorstand wirksam. Jedem Mitglied ist der Austritt aus dem Verein freigestellt; er ist durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber der Vorstandschaft (§ 4) vorzunehmen und wird mit Zugang wirksam.
(2) Die Vorstandschaft kann mit einfacher Stimmenmehrheit ein Mitglied ausschließen, wenn es gegen die in §§ 1, 2 aufgeführten Grundsätze verstößt oder einer politischen Partei beitritt (ausgenommen hiervon ist die Einzelmitgliedschaft bei der Bundesvereinigung „Freie Wähler“). Der Ausschluss hat schriftlich zu erfolgen und wird mit dem Zugang wirksam. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen einer Frist von zwei Wochen verlangen, dass über den Ausschluss die Mitgliederversammlung entscheidet.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitgliedes
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 5 Vorstandschaft
(1) Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Schatzmeister
- zwei Beiräten
- den in den Gemeinderat gewählten Mitgliedern des Vereins
(2) Vorstand gemäß § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende, die im Rahmen der Einzelvertretungsbefugnis den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Intern geht das Vertretungsrecht des 1. Vorsitzenden vor.
(3) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 1.000 Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 6 Wahl der Vorstandschaft
Die Vorstandschaft wird durch die Mitgliederversammlung (§ 7) auf jeweils 3 Jahre gewählt. Die Wahl ist schriftlich und geheim. Auf Antrag kann die Wahl auch offen vorgenommen werden, es sei denn, dass auch nur ein anwesendes Mitglied widerspricht oder über mehr als nur einen Kandidaten abzustimmen ist.
Schriftführer und Schatzmeister können auch in einer Person vereinigt werden.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) In jedem Geschäftsjahr (Kalenderjahr) findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt, zu der die Mitglieder des Vereins durch den Vorstand 14 Tage vorher unter der Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich, per Email oder Fax einzuladen sind.
(2) Eine Mitgliederversammlung ist von der Vorstandschaft unverzüglich einzuberufen, wenn der Bestand des Vereins FW Marktschorgast gefährdet ist oder dessen Zielsetzung und Zweck (§§ 1,2) geändert werden sollen. Sie ist ferner binnen 4 Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich beantragt wird.
(3) Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder unabhängig von deren Anzahl. Es wird offen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit geheime Abstimmung (§§ 6 S.2 u. 3, 10 S. 2, 11 Abs.2 bleiben unberührt).
(4) Über die gefassten Beschlüsse ist eine von einem der Vorsitzenden und dem Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen, was voraussetzt, dass die Unterzeichnenden an der Versammlung teilgenommen haben.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von 3 Jahren zwei Revisoren, die jährlich die Kassenprüfung (§ 9) vorzunehmen und der nächsten Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten haben. Sie entscheidet über die Entlastung der Vorstandschaft, über die des Schatzmeisters (§ 9) nach Anhörung der Revisoren (§ 7 Abs. 5 S. 1).
§ 8 Beiträge
Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist bis spätestens 31. März jeden Jahres zu zahlen.
§ 9 Aufgaben des Kassiers/Schatzmeisters
Der Schatzmeister hat über die laufenden Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch zu führen und mindestens einmal jährlich in einer Mitgliederversammlung darüber Rechnung zu legen.
§ 10 Satzungsänderungen
Anträge auf Satzungsänderungen sind auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen. Über sie ist mit einer Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder zu beschließen.
§ 11 Auflösung
(1) Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, so bedarf es dazu einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder unter der weiteren Voraussetzung, dass die Mitglieder des Vereins FW Marktschorgast in der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung (§ 7 Abs. 1) auf einen solchen Tagesordnungspunkt ausdrücklich hingewiesen worden sind.
(2) Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.
(3) Bei Auflösung des Vereins fällt sein gesamtes Vermögen der Gemeinde Marktschorgast zu und ist ausschließlich zweckgebunden einem sozialen Zweck zuzuführen.
§ 12 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Vorschriften dieser Satzung ungültig sein oder werden, so wird die Satzung insgesamt nicht ungültig. Die ungültige Vorschrift ist dann alsbald durch eine neue Vorschrift zu ersetzen, die den erstrebten Zweck erfüllen muss.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrem Beschluss durch die Gründungsversammlung am 20. März 2007 in Kraft.
Marktschorgast, 20. März 2007